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Zusatzleistungen

Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, z.B. mit Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

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Zusatzleistungen

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Es werden zur Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis zu 2.557 Euro je Maßnahme übernommen, z.B. ein Badumbau, Vergrößerung der Türen (bei Rollstuhlfahrer).

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmittel durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt. Ein Versicherter kann bei Bedarf also beides bekommen.

 

  • Hilfsmittel

Hilfsmittel Gemäß § 33 SGB V ist jede Krankenkasse gesetzlich dazu verpflichtet, bei Krankheit oder Behinderung die Kosten zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel, wie zum Beispiel Betteinlagen, Verbände, Inkontinenzmittel bis zu einem Betrag von 31 Euro monatlich zu übernehmen.

 

  • Technische Hilfsmittel

 

Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegemittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Ohne einer finanziellen Obergrenze werden technische Pflegehilfsmittel (z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Gehhilfen) vergütet, jedoch primär leihweise an den Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, selbst zu entrichten. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Anträge erhält man bei den Pflegekassen.

 


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