Verhinderungspflege
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Verhinderungspflege

§ 39 SGBXI Verhinderungspflege
Machen Sie Urlaub. Gönnen Sie sich als Angehöriger eine Auszeit, wenn Sie ein Familienmitglied pflegen. Eine Vertretung wird bezahlt (siehe Übersicht).

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständige und Versicherungsmakler

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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht die Erstattung der Kosten für eine Ersatzpflegekraft, aber nur dann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen schon mindestens sechs Monate gepflegt hat (§39 SGBXI). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit die Pflege nicht ausüben kann. Die Verhinderungspflege kann jährlich für einige Wochen (siehe Tabelle) beantragt werden und darf einen Grenzbetrag nicht übersteigen.


Bei den Grenzbeträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeträge, sondern um den Maximalbetrag für nachgewiesene Aufwendungen die erstattet werden. Soll die Ersatzpflege durch eine Person übernommen werden, die mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grades verwandt sind, verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft zusammen wohnt, werden die Kosten in Form eines Pflegegeldes nur in Höhe der vorliegenden Pflegestufe erstattet. Die Ansprüche und Voraussetzungen können sich künftig z. B. aufgrund von Reformen ändern. Weitere Informationen können Sie der Tabelle entnehmen.

 

 

  1. 01.01.2017
  2. 01.01.2015
  3. 01.01.2012
  4. 01.01.2010
  5. 01.07.1998

Die Pflegekasse zahlt die Verhinderungspflege nach Pflegegraden gestaffelt. Der Anspruch an die Pflegeversicherung beträgt das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes, da mit einer maximal 6wöchigen Verhinderungspflege gerechnet wird.

Pflegegrad 1
Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
0 Euro

Pflegegrad 2
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
474 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 3
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
817,50 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 4
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.092 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 5
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.351,50 Euro
bis 6 Wochen
Sonstige Personen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.612 Euro
bis 6 Wochen

 

Übernimmt ein naher Angehöriger die Verhinderungspflege, so kann auf die vollen Leistungen der Ersatzpflege von 1.612 € aufgestockt werden, wenn besondere Kosten anfallen oder Aufwendungen wie Verdienstausfall notwendig sind. Wenn weiter entfernte Verwandte oder Freunde sowie ein professioneller Pflegedienst die Verhinderungspflege übernimmt, wird pauschal der Maximalbetrag von 1.612 € veranschlagt.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege bei nahen Angehörigen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe/des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Während der Zeit der Ersatzpflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte gezahlt. Es wird jedoch das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als 2 Tagen in Anspruch genommen wird.

 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
244 Euro
bis 6 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.612 Euro
bis 6 Wochen


Voraussetzungen für die Verhinderungspflege bei nahen Angehörigen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe/des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
244 Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.550 Euro
bis 4 Wochen
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.510 Euro
bis 4 Wochen
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.470 Euro
bis 4 Wochen

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